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Falschparken auf Privatgrundstücken
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Parkplatz abstellt begeht eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an der Parkplatzfläche und damit eine verbotene Eigenmacht.
Zur Beseitigung der Beeinträchtigung darf der Berechtigte sofort sein ihm vom Gesetz gewährtes Selbsthilferecht ausüben.
Der Berechtigte kann sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig vom räumlichen Ausmaß erwehren.
Selbst wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei sind, steht das der Befugnis des Berechtigten zum Abschleppen nicht entgegen.
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